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"(Straf)Verteidigung ist Kampf."
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- Hans Dahs, Handbuch des
... im Straf- und Strafverfahrensrecht

OLG München: Nutzungsentschädigung für beschlagnahmten Computer

Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Nutzung eines Computers in Privathaushalten, gehört die ständige Verfügbarkeit eines Gerätes zum notwendigen Lebensbedarf. Der zeitweise Verlust der Gebrauchsmöglichkeit kann damit entschädigungs- bzw. schadenersatzpflichtig sein.

Das OLG München hat in seiner Entscheidung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags den Nutzungsausfall auf ca. 40 % des üblichen Nettomietzinses geschätzt. Die Antragstellerin begehrte eine Entschädigung aufgrund einer Beschlagnahme des Computers nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz.

Das OLG führte aus, dass es sich für eine Entschädigung um Lebensgut handeln muss, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Der Senat hält nicht Erfolgsaussichten der angestrengten Klage aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Computern für Privathaushalte nicht für ausgeschlossen. Hierbei seien der hohe Grad der Verbreitung, die ständig zunehmende Internet-Nutzung im privaten Alltag zur Informationsbeschaffung, Kommunikation, Abwicklung von Geschäften oder als Unterhaltungsmedium wichtige Aspekte.

Da es hier lediglich um ein Kompensationsinteresse gehe und die Gewinnspanne eines Vermieters abzuziehen sei, seien ca. 40 % des marktüblichen Mietpreises als Entschädigung für den entgangenen Gewinn ausreichend. Im Fall hält das OLG bei einer geschätzten monatlichen Bruttomiete von ca. EUR 200,- für ein vergleichbares Gerät eine Entschädigung für den entgangenen Gebrauchsvorteil von EUR 177,- für 77 Tage für angemessen.

Fundstelle: OLG München v. 23.02.2010 - 1 W 2689/09, Computer & Recht 7/2010, S. 450

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