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- Hans Dahs, Handbuch des
... im Straf- und Strafverfahrensrecht

OLG Oldenburg: Kein Vorsatz bzgl. Zugänglichmachen durch P2P-Programm

Die bloße Nutzung einer Internet-Tauschbörse mittels eines sog. P2P-Programms (Peer-to-Peer) lässt keinen Schluss auf den Vorsatz des Nutzers zu, dass die auf seinen Computer geladenen und und im Ordner "incoming" gespeicherten Dateien ohne weiteres Zutun sofort der Tauschgemeinschaft zugänglich sind.

Im Rahmen einer Revision in einem Strafverfahren aufgrund der Verbreitung gewaltpornographischer Schriften gem. § 184a Nr. 2 StGB verneinte das OLG den Vorsatz bzgl. des Zugänglichmachens. Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die von ihm geladenen und im Ordner "incoming" gespeicherten Dateien sofort auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung standen. Er sei davon ausgegangen, dass man Dateien für das Zugänglichmachen für andere Nutzer in einem besonderen Ordner ausdrücklich freigeben müsse.

Das OLG folgte der Argumentation des vorausentscheidenden LG nicht, der Nutzer als aktiv an Tauschbörsen teilnehmender wisse, wie das Programm funktioniere und worin der Unterschied zu anderen Programmen liege. Weiterhin hätten sich andere Dateien in nicht frei zugänglichen Ordnern auf dem Computer des Angeklagten befunden. Hätte der Angeklagte um die Funktion des Programms nicht gewusst, hätte er die Dateien nicht in andere Ordner zu verschieben brauchen.

Ein Erfahrungssatz, dass ein bloßer Nutzer einer Tauschbörse wisse oder damit rechne, dass die gespeicherten Dateien ohne weiteres anderen Nutzern zur Verfügung stehen, existiert nicht. Gerade die Bezeichnung des Ordners als "incoming" spricht dagegen und lässt vermuten, dass für das Zugänglichmachen ein Ordner "outgoing", "public" o.ä. notwendig wäre. Nicht von Bedeutung ist auch der Umstand, dass sich die geladenen Dateien auch in anderen Ordnern befinden, da hierfür viele Gründe denkbar sind, so z.B. ein eigenes Dateiordnungssystem.

OLG Oldenburg v. 08.05.2009 - 1 Ss 46/09

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