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"(Straf)Verteidigung ist Kampf."
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- Hans Dahs, Handbuch des
... im Straf- und Strafverfahrensrecht

Kabinettsbeschluss zur Zwangsheirat: Symbolische Gesetzgebung

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz) werden Änderungen im Strafgesetzbuch durchgeführt, die nicht notwendig erscheinen. Dass es sich bei der sog. Zwangsheirat um strafwürdiges Unrecht in Form einer Nötigung handelt, war bereits jetzt weitgehend konsentiert. So gab es bisher die Regelung in § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB, dass sich mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren strafbar macht, wer eine andere Person zur Eingebung der Ehe nötigt.

Eine andere, also weitergehende Regelung sieht auch der neue § 234b StGB nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung werden die neuen Regelungen zwar zu einer Qualifikation der Nötigung "heraufgestuft", am Strafrahmen ändert sich hingegen nichts. Entgegen des ursprünglichen Gesetzentwurfs wurde der Strafrahmen nicht auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe erweitert.

Somit verbleibt es bei der Feststellung, dass die Zwangsheirat nun nicht mehr "nur" einen besonders schweren Fall der Nötigung, sondern einen Qualifikationstatbestand darstellt. An der Handhabung der strafrechtlichen Regelungen wird sich hierdurch nichts ändern, so dass es sich um einen Fall von symbolischer und damit unnützer Gesetzgebung handelt.

Nach der Einführung des Regelbeispiels in § 240 StGB durch das 37. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahr 2005 wird durch die aktuelle Gesetzgebung keine Verbesserung erzielt.

Pressemitteilung der BReg v. 27.10.2010 (Nr. 397)

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