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... im Straf- und Strafverfahrensrecht

Bundesrat: Richtervorbehalt bei Blutentnahme abschaffen

Das Land Niedersachsen hat einen Gesetzentwurf zur Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben in den Bundesrat eingebracht, der die Abschaffung des Richtervorbehalts bei Straßenverkehrsdelikten incl. der Ordnungswidrigkeiten vorsieht.

Nach dem Entwurf sollen an § 81a Abs. 2 StPO die folgenden beiden Sätze angefügt werden:

"Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht in den Fällen der §§ 315a und 315c bis 316 des Strafgesetzbuchs, wenn eine Blutprobenentnahme dem Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut dienen soll. § 98 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

Im Entwurf heißt es, dass das Verhältnis von Regel und Ausnahme bei Blutprobenentnahmen nicht den Erfordernissen effektiver Strafverfolgung entspricht. Man möchte also den vom Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erachteten Zustand, dass der Richter nur im Ausnahmefall zu entscheiden hat, wieder herstellen. Das Gesetz wird somit an die für notwendig erachtete, vom Bundesverfassungsgericht für untragbar gehaltene Praxis angepasst.

Weiterhin seien Unsicherheiten bei der Beurteilung, ob eine Blutentnahme unter dem Gesichtspunkt von Gefahr im Verzug durch die Polizeibeamten oder die Staatsanwaltschaft angeordnet werden darf, vorhanden. Unterschiedliche Auslegungen hätten zu Unschärfen und Anwendungsschwierigkeiten geführt. Das kann auch niemanden verwundern, da die Polizei und Staatsanwaltschaft über Jahre hinweg die Anordnungen unter weiter Auslegung des Begriffs "Gefahr im Verzug" vorgenommen hat. Erst durch die bundesverfassungsgerichtliche Einschränkung wurde dem Richtervorbehalt wieder zur Geltung verholfen. Die zeitlich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiterhin getroffenen Anordnungen unter Berufung auf "Gefahr im Verzug" kann man nur schwerlich als Unschärfe oder Anwendungsschwierigkeit bezeichnen (zu dieser Praxis vgl. die beachtenswerte Entscheidung des AG Pirna v. 1510.2009 - 212 Cs 152 Js 16477/09 bei burhoff.de). Auch können nach dem o.g. Urteil erst jetzt die notwendigen Kriterien durch die Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung von Gefahr im Verzug entwickelt werden. Konsequenzen hatten die "Unschärfen und Auslegungsschwierigkeiten" bisher jedenfalls kaum zur Folge - die Rechtsprechung nimmt ein Beweisverwertungsverbot erst bei willkürlichem Umgehen des Richtervorbehalts an.

Sofern sich der Entwurf damit brüstet, den Richtervorbehalt im Interesse der Verkehrssicherheit abzuschaffen, stellt sich dem verwunderten Leser die Frage, warum dies nicht auch bei so wichtigen Rechtsgütern wie Leib oder Leben o.ä. gelten soll. Konsequent - unter dem Gesichtspunkt dieser Begründung - wäre es, den Richtervorbehalt bei Blutentnahmen vollständig abzuschaffen.

"Der für die Anordnung zuständige Richter hat in der Regel weder einen Entscheidungs- noch Ermessensspielraum." Das mag für die Regelfälle zutreffen. Verhindert werden durch den Richtervorbehalt jedoch all jene Fälle, in denen eine Blutentnahme ohne ausreichende konkrete Tatsachen angeordnet werden würde.

In der Begründung heißt es weiter: "Das Institut des Richtervorbehalts wird durch die derzeitige Rechtslage seines Sinngehalts entleert." - Der Entwurf zieht folglich die einzig denkbare Konsequenz: den Richtervorbehalt ganz abschaffen! Tatsächlich wird der Richtervorbehalt jedoch nicht durch die derzeitige Rechtslage seines Sinngehalts entleert. Erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Gesetzestext zur Geltung verhelfen musste, wurde dem Richtervorbehalt in den Fällen von § 81a StPO wieder ein Sinn gegeben. Die jahrelange Übung von Polizei und Staatsanwaltschaft hatte den Richtervorbehalt seines Sinngehalts entleert, da er schlicht nicht beachtet wurde. Jetzt muss durch eine ausreichende Ausstattung der Gerichte, d.h. jederzeitige Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, der Richtervorbehalt auch im Falle des § 81a StPO weiter gestärkt und nicht abgeschafft werden. Hierzu gehört wie oben ausgeführt auch, dass die Rechtsprechung klare Kriterien entwickelt, wann Gefahr im Verzug im Falle von Blutentnahmen vorliegt.

Gesetzentwurf zur Änderung v. § 81a StPO (BR-Drs. 615/10) (pdf)

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

Entscheidung des AG Pirna v. 15.10.2009 - 212 Cs 152 Js 16477/09 bei burhoff.de

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