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"(Straf)Verteidigung ist Kampf."
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- Hans Dahs, Handbuch des
... im Straf- und Strafverfahrensrecht

EU: Recht auf Dolmetscher in Strafverfahren

Nach weitgehenden Vorgaben an die Mitgliedstaaten die Mindeststandards von Strafnormen u.ä. betreffend hat die Europäische Union nunmehr die erste Maßnahme verabschiedet, die Mindestnormen für Verteidigungsrechte in Strafverfahren festlegt. Ein Richtlinienvorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren sieht die Garantie eines Rechtes von Betroffenen vor, einen Dolmetscher in Strafverfahren vor allen Gerichten der EU hinzuziehen zu können. Darüber hinaus habe der Betroffene ein Recht auf Rechtsberatung in seiner Sprache. Dieses Recht ist jedoch nicht auf gerichtliche Verfahren beschränkt: Dolmetscherleistungen müssen dem Betroffenen nach Art. 2 Nr. 1 des Richtlinienvorschlags unverzüglich "während der Strafverfahren bei Ermittlungs- und Justizbehörden, einschließlich polizeilicher Vernehmungen […] zur Verfügung gestellt werden.

Die Kosten für die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen trägt nach Art. 4 des Richtlinienentwurfs der jeweilige Mitgliedstaat. Dies auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, so dass diese Kosten dem Betroffenen auch bei Verurteilung nicht auferlegt werden dürfen.

Hintergrund der Richtlinie ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach Verdächtige umfassende Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Anspruch nehmen können.

Richtlinienvorschlag v. 24.09.2010

Meldung bei beck-aktuell v. 08.10.2010

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