R
rechtsanwalt rico maatz

 

 

STARTSEITE RECHTSGEBIETE ZUR PERSON KONTAKT IMPRESSUM

 

 

 

News
... im EDV- und IT-Recht

LG Köln: Zu den max. Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG

Wird durch ein Filesharing-Programm nicht nur ein Titel, sondern ein ganzes Musik-Album zum Download bereitgestellt, so ist die Bagatellgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG überschritten. Das LG Köln entschied weiterhin, dass kein einfach gelagerter Fall, sondern eine "offensichtlich komplexe Materie" vorliegt, wenn die Person des Verhetzers streitig ist. Streitig ist die Person nach Ansicht des LG bereits dann, wenn der Abgemahnte eine andere Person als möglichen Verletzet nennt.

Die Deckelung der Abmahkosten auf EUR 100,- gem. der Ausnahmevorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht erforderlich. Diese Grenze ist nach Ansicht des LG beim Bereitstellen eines ganzen Albums überschritten. Dies gelte erst recht, da das Werk für alle an der Tauschbörse teilnehmenden Nutzer abrufbar gewesen sei.

Damit hält sich das LG an die vom BGH vorgegebene Linie. Wo hingegen genau die Grenze zur Unerheblichkeit unterschritten wird, konnte hier offen bleiben. Vertretbar erscheint, nicht eine "Ein-Lied-Schwelle" anzunehmen, sondern erst bei 3 bis 5 Liedern eine erhebliche Rechtsverletzung anzunehmen. Zu weit geht jedoch die Argumentation des LG, dass die Grenze auch aufgrund der vielfältigen Abrufbereit der Werke durch weitere Teilnehmer der Tauschbörse überschritten sei. Hierdurch könnte die Erheblichkeit der Rechtsverletzung in allen File-sharing-Fällen begründet werden. Unberücksichtigt bleibt hier, dass der Nutzer das Werk nur weiteren Teilnehmern der Tauschbörse selbst anbieten kann, die zum einen die entsprechende Software installiert haben, zum anderen zum selben Zeitpunkt auf die Tauschbörse zugreifen, wie der ursprüngliche Rechtsverletzer.

Als weiteres Erfordernis setzt § 97a Abs. 2 UrhG einen einfach gelagerten Fall voraus. Ein solcher liegt vor, wenn der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwirft - wenn also auch für einen geschulten Nichtjuristen die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Ein einfach gelagerter Fall liege hier nicht mehr vor, da der Abgemahnte seine beiden Söhne als potentielle Verletzer genannt hatte.

Das LG legte seiner Entscheidung bzgl. der Abmahnkosten einen Gegenstandswert von "nur" EUR 50.000,- zugrunde, da es sich bei dem gegenständlichen Album nicht um ein besonders aktuelles oder besonders erfolgreiches Album handelte.

LG Köln v. 21.04.2010 - 28 O 596/09

<< Neuere | Ältere >>

FooterMaster
M R