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... im EDV- und IT-Recht

AG Frankfurt/Main: Den Anschlussinhaber trifft bei Urheberrechtsverletzungen eine sekundäre Darlegungslast

Zwar trifft den Anspruchsteller eines Schadenersatzanspruchs gem. § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren bei Verletzung eines Urheberrechts mittels einer sog. Tauschbörse die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale. Bestreitet der Anspruchsgegner jedoch, die Datei nicht persönlich angeboten zu haben, so trifft ihn hingegen eine sog. sekundäre Darlegungslast.

Eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ist die Last der Gegenpartei, sich im Rahmen der sie nach § 138 Abs. 2 ZPO treffenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche kann insbesondere in den Fällen angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben.

Hier behauptete die klagende Partei die Verletzung eines bestimmten Werkes, dessen ausschließliches Nutzungsrecht ihr zustünde. Sie behauptete weiterhin, dass das Werk zu einem konkret benannten Zeitpunkt über den Anschluss des Beklagten anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum Download angeboten worden sei.

Da die Klägerin keine konkrete Kenntnis davon haben kann, wer den Internetanschluss des Beklagten zum Tatzeitpunkt tatsächlich genutzt hat, trifft letzteren bei Abstreiten der Verletzungshandlung selbst die Darlegungslast zur Angabe der Person, die in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatte. Die pauschale Behauptung, dritte Personen haben zum Tatzeitpunkt Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, ist unsubstantiiert.

AG Frankfurt/Main v. 29.01.2010 - 31 C 1078/09-78

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