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Kosten

Bereits bei Auftragserteilung wird die Frage der für Sie entstehenden Kosten offen und transparent angesprochen. Gebühren können grds. nach den folgenden Varianten abgerechnet werden.

1. Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Sofern keine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung getroffen wird, findet grds. das RVG Anwendung. Im Zivilrecht orientiert sich die Vergütung am sog. Gegenstands- bzw. Streitwert. Dieser stellt die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit dar und wird weiterhin beeinflusst durch die vom Rechtsanwalt gemäß seinem Auftrag durchgeführten Tätigkeiten. Sofern das Gesetz Rahmengebühren vorsieht, wird deren Höhe durch den Aufwand der Tätigkeit bestimmt. Aufwand bedeutet hierbei jedoch nicht, dass der Zeit- oder Arbeitsaufwand für die Höhe der Kosten entscheidend ist.

2. Vereinbarung eines zeitabhängigen Honorars (Stunden oder Tagessatz)

Der Zeit- bzw. Arbeitsaufwand wird hingegen bei einer Vereinbarung eines zeitabhängigen Honorars berücksichtigt. Dies ist die für beide Parteien bessere Variante der Vergütung, wenn der Rechtsanwalt in zivilrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich tätig wird und gleichzeitig besonders niedrige oder hohe Streitwerte vorliegen.

In Strafsachen wird eine Vergütungsvereinbarung bei besonders umfangreichen Verfahren (z.B. Rechtsmittelverfahren) getroffen.

3. Vereinbarung eines Pauschalhonorars

In wenigen ausgewählten und überschaubaren Fällen ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine zeitgenaue Abrechnung nicht vorgenommen werden kann.

4. Rechtsschutzversicherung

Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, so wird zunächst eine sog. Deckungszusage von der Versicherung eingeholt. Die Versicherung stellt hierbei lediglich fest, ob Ihr Anliegen unter den Versicherungsschutz fällt. Wird dies von der Versicherung bestätigt, erfolgt die Abrechnung über die Versicherung. Weitere Kosten fallen nicht an.

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