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"(Straf)Verteidigung ist Kampf."
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- Hans Dahs, Handbuch des
... im Straf- und Strafverfahrensrecht

1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe gegen RA Stephan Lucas von Staatsanwaltschaft gefordert - Freispruch!

Gegen den aus der TV-Sendung Richter Alexander Hold als Staatsanwalt bekannten RA Lucas hat die Staatsanwaltschaft Augsburg in einem Strafverfahren gegen ihn wegen Strafvereitelung nun 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe gefordert. Die Freiheitsstrafe könne für den Fall zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn gegen Lucas ein Berufsverbot von 3 Jahren verhängt würde.

Hintergrund des Verfahrens ist ein anderes Verfahren, in dem RA Lucas als Strafverteidiger tätig war. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten wegen Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt. Gegen das Urteil legte Luca Revision ein und rügte die sog. Sanktionsschere. Bei einem Rechtsgespräch zu Beginn der Verhandlung sei eine Freiheitsstrafe von etwas über 4 Jahren für den Fall in Aussicht gestellt worden, dass sich der Angeklagte vollumfänglich geständig zur Sache einlasse und über die Organisation des Handels Auskunft gebe.

Die Revision wurde nach dem Einholen von dienstlichen Erklärungen der damals entscheidenden beiden Berufsrichter verworfen, da ihre Aussagen glaubhaft seien. Pikant dabei ist, dass ein Richter des BGH eine mehr als unnötige Bemerkung in das Urteil schrieb, die sinngemäß lautete, dass es für ihn befremdlich sei, dass er mit unwahrem Vortrag durch Lucas konfrontiert werde.

Diese Bemerkung nahm die Staatsanwaltschaft Augsburg, ohne weitere eigene Ermittlungen anzustellen, zum Anlass ein Strafverfahren gegen Lucas einzuleiten und ihn anzuklagen. Nachdem sich eine Großzahl von Richtern am Landgericht Augsburg selbst wegen möglicher Befangenheit abgelehnt hatten, kam es schließlich doch zum Prozess. Im Prozess stellte sich schließlich heraus, dass sich eine Randnotiz in der damaligen Akte des damaligen Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft befindet, die "evtl. 4 J. 10 Mo." lautet. Dies deckt sich also mit den Darstellungen von Lucas. Weiterhin wurden Presseberichte der damals den Prozess begleitenden Journalisten vorgetragen, die ebenfalls von einer ähnlich niedrigen Freiheitsstrafe für den Fall eines Geständnisses berichteten.

Offensichtlich ist es so, dass man Richtern allein aufgrund ihrer Stellung nicht nur mehr glaubt, sie sondern sogar in ihren Aussagen über jeden Zweifel erhaben sind. Dass Rechtsanwälte jedoch auch sog. Organe der Rechtspflege sind und aufgrund dieser Stellung ebenso durch die Gerichte in Anspruch genommen und belastet werden, spielt offenbar keine besonders große Rolle. Rechtsanwälten wird unterstellt, dass sie - jedenfalls im Zweifel - die Unwahrheit vortragen.

UPDATE: Mit Urteil v. 01.04.2011 ist RA Lucas vom Vorwurf der Strafvereitelung freigesprochen worden. Das Gericht sah zwar den objektiven Tatbestand der Strafvereitelung als erfüllt an indem er falsche Angaben bei der Revisionsbegründung gemacht habe, jedoch sei es zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er nicht vorsätzlich handelte, weil er von der Richtigkeit seines Vortrages überzeugt gewesen sei.

Damit hat das Verfahren zwar einen für RA Lucas im konkreten und für Strafverteidiger im Allgemeinen "guten Ausgang" genommen. Nicht geklärt sind jedoch die Umstände und insbesondere das Verhalten der Richter des Verfahrens, das Anlass für die Anklage gegen RA Lucas war. Das Risiko einer Strafverfolgung ist für Strafverteidiger mit diesem Urteil nicht vom Tisch. Mit seiner Begründung ging das Gericht einen Mittelweg, mit dem wohl beide Seiten - die vorausentscheidenden Richter und RA Lucas - leben können.

Resolution des 35. Strafverteidigertages zum Prozess gegen Rechtsanwalt Stephan Lucas (*.pdf)

Bericht der Süddeutschen Zeitung v. 01.04.2011

Bericht der Süddeutschen Zeitung v. 10.02.2009

Bericht der Süddeutschen Zeitung v. 23.03.2011

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