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"(Straf)Verteidigung ist Kampf."

 

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- Hans Dahs, Handbuch des
... im Straf- und Strafverfahrensrecht
AG Wuppertal: Benutzung eines offenen W-LAN nicht (mehr) strafbar

Das AG Wuppertal lehnte in einem Beschluss v. 03.08.2010 (20 Ds-10 Js 1977/08-282/08) die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Einwahl in ein fremdes Funknetz, um unentgeltlich im Internet surfen zu können, ab. Die von demselben Gericht noch 2007 angewendeten Strafvorschriften der § 89 TKG und §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG hält das Gericht nicht mehr für einschlägig. Ein Abhören liege nicht vor, da es an einem bewussten und gezielten Empfang und eines bewussten und gezielten Wahrnehmend fremder Nachrichten fehle. Ein unbefugten Abrufen oder Verschaffen personenbezogener Daten i.S.d. BDSG liege ebenfalls nicht vor, da es sich bei der IP-Adresse nicht um ein personenbezogenes Datum i.S.v. § 3 BDSG handele. Derjenige, der sich in ein fremdes W-LAN einwühle, wisse regelmäßig nicht, wer dieses betreibt.

Eine Strafbarkeit nach § 202 b StGB liege ebenfalls nicht vor, da die empfangenen IP-Daten für ihn als Nutzer des Netzwerks bestimmt seien und somit keine Daten abgefangen wurden.

UPDATE: Nach Meldung der Süddeutschen Zeitung v. 20.10.2010 hat das LG Wuppertal die Entscheidung des AG bestätigt und damit die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Eröffnungsbeschlusses zurückgewiesen.

Artikel bei Heise.de v. 13.08.2010

Meldung bei beck-aktuell

Süddeutsche Zeitung v. 20.10.2010

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