R
rechtsanwalt rico maatz

 

 

STARTSEITE RECHTSGEBIETE ZUR PERSON KONTAKT IMPRESSUM

 

 

 

News
... im EDV- und IT-Recht

BGH: Kein Entgeltanspruch bei Eintragung in Gewerberegister

Der BGH hat in seiner Entscheidung eine klare Absage gegen Entgeltforderungen aus einem Vertrag über die Eintragung in ein Gewerberegister erteilt.

Der Entscheidung lag der übliche Sachverhalt zugrund, nach dem der gewerbliche Kunde und Auftraggeber ein Formular zugesendet bekam, laut dem die Gewerbedaten beim Dienstleister hinterlegt bzw. aktualisiert werden sollten. Der Hinweis auf die Entgeltverpflichtung fand sich zwar auf dem Formular, jedoch nicht an deutlich hervorgehobener Stelle. Durch Rücksendung des ausgefüllten Faxes sei grade kein entgeltpflichtiger Vertrag über die Erstellung des Eintrags zustande gekommen.

Dies ergebe sich weder aus der in den AGB enthaltenen Entgeltverpflichtung i.H.v. EUR 650,00 netto noch aus der Üblichkeit der Vergütung für einen solchen Eintrag.

Die verwendete AGB-Klausel bzgl. der Entgeltpflichtigkeit ist auch für gewerbliche Kunden überraschend und damit gem. §§ 305c Abs. 1, 310 BGB unwirksam, so dass sie nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Der BGH sieht diese Klausel aufgrund der konkreten Umstände - insbes. aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes auch für den durchschnittlichen Kaufmann als so ungewöhnlich an, dass sie für den Kunden überraschen ist, da er vernünftigerweise damit nicht zu rechnen braucht. Da zwar derartige Eintragung nicht generell, aber in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, kann auch der gewerbliche Vertragspartner von einem kostenlosen Angebot ausgehen. Die äußere Gestaltung des Formulars konnte die berechtigte Kundenerwartung nicht derart korrigieren, dass von einer Entgeltverpflichtung ausgegangen werden könne.

Weiterhin weist der BGH einen Entgeltanspruch aufgrund einer vermeintlich üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 1 BGB mit den o.g. Erwägungen ab.

Damit hat der BGH zwar teilweise Rechtssicherheit geschaffen. Allen betroffenen sollte jedoch klar sein, dass Betreiber von derartigen Registern die Formulare anpassen werden. Die o.g. Entscheidung betrifft nur die konkrete Ausgestaltung des Formulars, so dass die Gerichte sich auch weiterhin mit diesen Entgeltforderungen beschäftigen werden müssen.

BGH v. 26.07.2012 - VII ZR 262/11 (www.bundesgerichtshof.de)

Pressemitteilung des BGH v. 26.07.2012 Nr. 123/2012 (www.bundesgerichtshof.de)

<< Neuere | Ältere >>

FooterMaster
M R