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... im EDV- und IT-Recht

LG Frankfurt/M.: Keine Haftung des Hotelbetreibers für durch Gäste begangene Urheberrechtsverletzungen

Ein Hotelbetreiber haftet jedenfalls dann nicht als sog. Störer wegen einer durch einen Gast begangenen Urheberrechtsverletzung, wenn er die Gäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat.

Die Entscheidung des LG erging in einem Verfahren, in der der Hotelbetreiber als Kläger einen Schadenersatzanspruch gegen die abmahnenden Rechteinhaber geltend machte, da die Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei und damit ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege.

Im Rahmen der Feststellung des Schadenersatzanspruches musste das Gericht klären, ob ein schuldhaftes Verhalten der Abmahnenden vorlag und damit die Abmahnung zu Unrecht erfolgt war.

Das Hotel stellte seinen Gästen einen Internetzugang über ein drahtloses, sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Funknetzwerk (W-LAN) zur Verfügung. Vor Nutzung wies das Hotel die Gäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin. Unstreitig war im Verfahren, dass weder der Hotelbetreiber noch seine Angestellten die Rechtsverletzung begangen hatten.

Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer schied bereits wegen der fehlenden Bereitstellung des geschützten Werkes durch den Hotelbetreiber selbst oder seine Angestellten aus.

Die Haftung als Störer schied ebenfalls aus, da der Hinweis auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die den Anschluss nutzenden Gäste durch den Anschlussinhaber erfolgt war. Eine weitergehende Pflicht zur Prüfung obliegt dem Hotelbetreiber aufgrund der Verschlüsselung des Netzwerkes nicht und verwies auf die einschlägige Rspr. des BGH und des OLG Frankfurt/M. Darüber hinaus wies das Gericht unter erneutem Verweis auf die Rspr. darauf hin, dass bei Auferlegung einer präventiven Prüfpflicht das Geschäftsmodell evtl. gefährdet sei.

Weiterhin führt das Gericht im Rahmen der Prüfung des Schadenersatzanspruches in Form der Rechtsanwaltskosten aus, dass der Abmahnende verpflichtet gewesen wäre, die Sach- und Rechtslage vor Versendung einer Abmahnung im Wege einer sog. Berechtigungsanfrage zu klären. Hintergrund ist dabei, dass aufgrund der Ermittlung einer IP-Adresse keine sichere Zuordnung zu einer natürlichen Person als Verletzer erfolgen könne. Allein deshalb dürfe der Anschlussinhaber nicht im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so behandelt werden, als habe er selbst gehandelt.

 

OLG Frankfurt a.M. v. 18.08.2010 2-06 S 19/09 bei der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessenrecht

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