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OLG Köln: Aufklärungspflicht gegenüber Verbrauchern bei P2P-Abmahnungen

Im Rahmen der Überprüfung einer sog. einstweiligen Verfügung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, entschied das OLG Köln, dass Verbraucher bei Abmahnungen besonders aufgeklärt werden müssten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte wurde durch den Kläger aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgrund einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung abzugeben. Der Aufforderung lag eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, in der sich der Beklagte dazu verpflichten sollte, "geschützte Werke der Rechteinhaberin [..] öffentlich zugänglich zu machen […], insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten". Der Kläger wies weiterhin darauf hin, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung diese insgesamt unwirksam machen könnten und verwies hierzu auf entsprechende Rechtsprechung. Der Beklagte gab die Unterlassungserklärung nicht ab, woraufhin der Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkte. Hiergegen wandte sich der Beklagte und gab zwischenzeitlich eine auf das verletzte Musikwerk bezogene Unterlassungserklärung ab.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Abmahnende grundsätzlich nicht verpflichtet sei, eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu übersenden (allerdings gehört dies zum "guten Ton"). Es sei Aufgabe des Schuldners, eine entsprechende Erklärung abzugeben und sich ggf. Rechtsrat bzgl. der Formulierung einzuholen. Aus diesem Grund sei es auch grds. rechtens, wenn der Abmahnende in der Unterlassungserklärung mehr fordere, als ihm eigentlich zustünde. Hier forderte der Kläger die Abgabe einer unbeschränkten Unterlassungserklärung, da jegliche Werke des Rechteinhabers davon betroffen gewesen wären. Ausreichend wäre jedoch eine auf das verletzte Werk beschränkte Unterlassungserklärung, da diese die Wiederholungsgefahr hätte entfallen lassen.

Da es sich bei dem Abgemahnten jedoch um einen Verbraucher handelt und er als solcher besonders schutzwürdig sei, gelte dieser Grundsatz nicht. Vielmehr habe der Abmahnende "den richtigen Weg" für die Abgabe der Unterlassungserklärung zu weisen. Aufgrund der Hinweise des abmahnenden Klägers, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung zur Unwirksamkeit derselben führen könne, habe er diese Verpflichtung verletzt.

Der Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, eine außergerichtliche Unterlassung abzugeben. Die Pflicht bestand erst bei Erlass der einstweiligen Verfügung. Nach Erlass der Verfügung habe der Beklagte die (beschränkte) Unterlassungserklärung abgegeben, so dass er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.

Die Auswirkungen der Entscheidung sind noch nicht im Einzelnen abzusehen. Ein Abgemahnter kann sich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass falsche Hinweise in den Aufforderungsschreiben gegeben werden und er deshalb nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sei. Die grds. Verpflichtung besteht in meisten Fällen jedenfalls ab Erlass einer einstweiligen Verfügung. Jeder Abgemahnte sollte sich vor Augen führen, dass er ein erhebliches Risiko eingeht, wenn er sich erst im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen eine Abmahnung wehrt.

Richtig ist, dass viele vorformulierten Unterlassungserklärungen zu weit gehen und teilweise falsche Hinweise unter Bezugnahme auf veraltete oder vereinzelt gebliebene Gerichtsentscheidungen gegeben werden. Der Abgemahnte sollte sich im Zweifelsfalle bzgl. der Formulierung der Unterlassungserklärung rechtlich beraten lassen.

OLG Köln v. 20.05.2011 - 6 W 30/11

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