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... im EDV- und IT-Recht

BGH: Keine vertragliche Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung eines eBay-Kontos

Zwar kommt grds. eine Haftung des Kontoinhabers nach den Regeln über die Vertretung bis hin zur Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht, der sorglose Umgang mit den Kontodaten allein führt jedoch nicht zu deren Anwendung. Weiterhin haftet der Kontoinhaber auch nicht gegenüber Dritten aufgrund einer Regelung in den AGB von eBay, da diese lediglich zwischen den Vertragsparteien (Kontoinhaber und eBay) vereinbart wurden.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde eine Auktion über eine komplette Gastronomieeinrichtung bereits einen Tag nach Einstellung wieder beendet. Zwischenzeitlich hatte der Kläger als Höchstbietender ein Maximalgebot von EUR 1000,- abgegeben und verlangt Schadenersatz in Höhe von ca. EUR 33.000,-.

Der BGH führt seine Rechtsprechung zur Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Kontos und Abschluss von Verträgen über dieses Konto fort. Grundsätzlich sind auch die Regeln über die Vertretung in §§ 164 ff. BGB hier anwendbar, was auch zur Anwendbarkeit der Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht führt. Sofern bei Verwendung eines fremden Namens - hier die Benutzung eines fremden eBay-Kontos und des dort hinterlegten Namens - ein Vertrag geschlossen wird, haftet der Namensinhaber nur dann, wenn der handelnde Vertreter mit Vertretungsmacht des Vertretenen tätig wurde oder das Geschäft durch den Namensinhaber nachträglich genehmigt wurde.

Eine sog. Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des vermeintlichen Vertreters kennt und geschehen lässt und der Geschäftsgegner es so versteht und verstehen durfte, dass der vermeintliche Vertreter bevollmächtigt ist. Eine solche Duldungsvollmacht liegt hier nicht vor, da der Vertretene das Handeln des vermeintlichen Vertreters nicht kannte, da er nicht wußte, dass dieser die Daten für das Mitgliedskonto hatte und nutzte.

Eine sog. Anscheinsvollmacht liegt hingegen vor, wenn der Vertretene das Handeln des vermeintlichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des vermeintlichen Vertreters. Hier kommt es somit auf den Sorgfaltsmaßstab an, den der Vertretene einhalten muss. Der BGH hat entschieden, dass die unsorgfältige Verwahrung der Kontodaten des Mitgliedskontos nicht zur Folge hat, dass sich der Vertretene die Willenserklärungen des vermeintlichen Vertreters zurechnen lassen muss.

In seiner Entscheidung stellte der BGH weiterhin fest, dass der Kontoinhaber auch nicht aufgrund einer Klausel in den AGB von eBay gegenüber dem Vertragspartner haftet. Die Klausel in § 2 Zieff. 9 der AGB von eBay lautet sinngemäß, dass Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, haften. Da diese Vereinbarung jedoch nur zwischen dem Kontoinhaber und eBay getroffen wurde, hat sie keine Auswirkungen auf das Verhältnis des Kontoinhabers mit dem Käufer.

Da somit kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, haftet der Kontoinhaber damit nicht für den geltend gemachten Schadenersatz.

Pressemitteilung des BGH v. 11.05.2011, Nr. 84/2011 zum Urteil des BGH v. 11.05.2011 VIII ZR 289/09

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