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... im EDV- und IT-Recht

OLG Köln: Keine offensichtliche Rechtsverletzung bei Zweifeln an korrekter Zuordnung von IP-Adresse

Dem Rechteinhaber steht kein Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 2 S. 1 UrhG zu, wenn Zweifel an der korrekten Zuordnung einer Urheberrechtsverletzung zu den begehrten Verkehrsdaten bestehen, da es an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung fehlt.

Damit werden die Hürden für Rechteinhaber auch hier höher gelegt. Die Entscheidung ist eine der wenigen, die sich überhaupt mit der Zweifelhaftigkeit der Zuordnung von IP-Adressen zu den Anschlussinhabern beschäftigt und nicht lediglich pauschal auf die Richtigkeit verweist. Bereits seit längerem sind fehlerhafte Zuordnungen von Verkehrsdaten zu Anschlussinhabern nachgewiesen. Diese Fälle beschränken sich jedoch auf ganz offensichtliche, die jedoch technisch nicht nachvollzogen werden können, da die Provider ihre Daten nach kurzer Zeit bereits wieder gelöscht haben. Die Zuordnung kann damit nicht nachvollzogen werden.

Das OLG Köln hob in seiner Entscheidung einen Beschluss über die Auskunft von Namen und Anschrift desjenigen Anschlussinhabers eines Internetanschlusses auf, über den eine Rechtsverletzung stattgefunden haben soll. Der Antragsteller bestritt, dass die fragliche IP-Adresse zu dem angegebenen Zeitpunkt seinem Internetanschluss zugeordnet gewesen sei. Der Provider konnte über die Zuordnung keine Auskunft geben, da entsprechende Daten bereits gelöscht seien. Zweifel ergebe sich daraus, dass das verletzte Werk unter derselben IP-Adresse an drei aufeinander folgenden Tagen angeboten worden sei. Aufgrund der dynamischen Vergabe der IP-Adressen und der Zwangstrennung nach 24 h sei es unwahrscheinlich, dass dieselbe Adresse einem Anschlussinhaber erneut zugewiesen werde.

Voraussetzung für den Auskunftsanspruch und darauf gerichteten Anordnung ist u.a. die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung. Dies bezieht sich einerseits auf die Rechtsverletzung selbst, andererseits aber auch auf die Zuordnung der begehrten Daten zu der konkreten Verletzung. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll hierdurch eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen werden.

Aufgrund der zufälligen Vergabe der IP-Adressen ist es höchst unwahrscheinlich, dass dieselbe IP-Adresse demselben Anschlussinhaber innerhalb so kurzer Zeit erneut zugewiesen wurde. Da der Rechteinhaber lediglich den ersten Verletzungstermin abgemahnt hatte und er sich im weiteren Verfahren hierzu nicht mehr äußerte, liegen sogar Hinweise vor, dass die Datenerfassung unrichtig war, da sich zu den anderen Zeitpunkten weitere Beteiligte ergeben hätten.

Auch ein durch den Rechteinhaber vorgelegtes Sachverständigengutachten ändert hieran nichts, da dieses bereits unergiebig ist. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Ermittlungssoftware grundsätzlich zur Ermittlung von Rechtsverletzungen geeignet ist, jedoch nicht, dass Falschermittlungen ausgeschlossen sind. Die Funktionsweise der Ermittlungssoftware sei nicht dokumentiert. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des ermittelnden Unternehmens behauptet auch lediglich pauschal, dass die Software "sehr zuverlässig" arbeite.

OLG Köln v. 10.02.2011 - 6 W 5/11 (justitz.nrw.de)

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