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... im EDV- und IT-Recht

OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmass bei Musikalbum, das älter als 6 Monate seit Erstveröffentlichung ist

In einer Entscheidung im Rahmen über die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG hat das Gericht entschieden, dass ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt, wenn es sich um ein Musikalbum handelt, dass bereits seit 6 Monaten veröffentlicht ist.

Hintergrund der Entscheidung ist das von den Rechteinhabern genutzte Auskunftsverfahren gegen die Internetprovider, um über die IP-Adressen an die Klarnamen und Adressdaten der Anschlussinhaber zu kommen. Voraussetzung einer solchen Auskunft ist eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß. Da die Gerichte durch Auskunftsersuchen der Rechteinhaber meist "überschwemmt" werden, werden die Auskunftsgesuche meist "durchgewinkt". Durch die Entscheidung werden nun erhöhte Darlegungsanforderungen an die Rechtsinhaber im Auskunftsverfahren gestellt. Durch das Urteil wird jedoch nur zum Teil Rechtssicherheit für beide Seiten - die Rechteinhaber und die Nutzer - geschaffen.

Ob ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorliegt, ist unter Würdigung der aller maßgeblichen Umstandes des Einzelfalls festzustellen. Hierfür sind Handlungen zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils erforderlich. Neben der Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien ist die Schwere der einzelnen Rechtsverletzung zu beachten. So liegt Gewerblichkeit eher vor, wenn es sich um ein besonders wertvolles Werk oder eine umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase handelt. Ebenfalls sind die besonderen Vermarktungsbedingungen des Werkes zu beachten, so dass Gewerblichkeit auch vorliegen kann, wenn das Werk in Neuauflage erschienen oder in den TOP 50 der Verkaufschart ist.

Bei einem aktuellen Musikalbum müssen jedoch besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von 6 Monaten seit der Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können.

Die durch das OLG aufgestellten Kriterien überzeugen jedoch nicht. Durch den Upload einer einzigen Datei kann ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung nicht erreicht werden. Mit dem kostenlosen - rein technische bedingten, automatischen - Angebot in einer Tauschbörse, richtet sich das Interesse des Nutzers lediglich auf die Erlangung der Datei und nicht darauf, die Datei anderen Nutzern zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils zur Verfügung zu stellen. Die Kriterien des Wertes und des Umfangs des verletzten Werkes können bestenfalls Indizien darstellen. Benachteiligt werden hierdurch insbesondere Nischenprodukte, denen der (große) kommerzielle Erfolg bisher verwehrt blieb.

OLG Köln v. 05.10.2010 - 6 W 82/10 (justitz.nrw.de)

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