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... im EDV- und IT-Recht

LG Hamburg: Zum angemessenen Schadenersatz durch Berechnung auf Grundlage einer Lizenzanalogie bei Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Der Schadenersatzanspruch bei einer Urheberrechtsverletzung von Tonaufnahmen im Rahmen einer Tauschbörse ist mit EUR 15,00 pro Musiktitel angemessen, wenn es sich zwar um einen bekannten Künstler handelt, das verletzte Werk jedoch älteren Datums ist.

Die Entscheidung ist insofern von besonderer Bedeutung als hier einer der seltenen Fälle vorliegt, in denen sich ein Gericht intensiv mit der Berechnung eines Schadenersatzanspruches durch Berufung auf eine sog. Lizenzanalogie auseinandersetzt. Grundsätzlich hat der Rechteinhaber des verletzten Werkes die Möglichkeit, seinen Schaden konkret zu berechnen, den Verletzergewinn abzuschöpfen oder die Berechnung aufgrund eines fiktiven Lizenzvertrages (Lizenzanalogie) vorzunehmen.

Das AG Frankfurt/M. sah für die hier in Frage stehende Verletzung ohne weitergehende Begründung einen Betrag von EUR 150,00 als Lizenz als angemessen an.

Das entscheidende LG Hamburg nimmt nicht den GEMA-Tarif VR-W I an, der für das öffentliche Zugänglichmachen im Internet im Wege des Streaming (ohne Download) eine Mindestvergütung von EUR 100,00 für bis zu 10.000 Aufrufe gilt. Das Gericht verweist in seiner Begründung darauf, dass es sich bei den verletzten Werken um solche handelt, die 12 bzw. 18 Jahre alt sind, der Tarif mit bis zu 10.000 Aufrufen somit überzogen sei. Ein vernünftiger Nutzer hätte sich auf einen solchen Lizenzerwerb nicht eingelassen. Dass kein anderer, vergleichbarer Tarif vorhanden ist, ändert an der Wertung nichts, da der Verletzer nicht auf einen Tarif festgehalten werden kann, nur weil sich mit diesem der Schaden gut berechnen lasse.

Das Gericht stellt deshalb auf den seit 2009 geltenden GEMA-Tarif VR-OD 5 bzw. auf die Ergebnisse eines Schiedsstellenverfahrens zwischen der BITKOM und der GEMA ab. Es kommt dabei auf Werte von EUR 9,10 bis EUR 17,50 pro 100 Downoads. Aufgrund des Alters der Werke hält das Gericht auch 100 Downloads für angemessen und ausreichend. Durch Schätzung kommt das Gericht somit auf den o.g. Betrag von EUR 15,00 pro verletzten Musiktitel.

Die Entscheidung ist insgesamt zu begrüßen, da nun die Schadensberechnung bei Urheberrechtsverletzungen konkret erfolgen muss, statt wie bisher durch bloße Schätzungen "ins Blaue hinein". Da die meisten Schadensberechnungen durch eine Lizenzanalogie erfolgen, stellt diese Entscheidung einen Schritt weg von sog. Strafschadenersatzansprüchen dar, wie sie dem dt. Rcht fremd sind.

Pressemitteilung v. 27.10.2010 zur Entscheidung des LG Hamburg v. 08.10.2010 - 308 O 710/09

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