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... im EDV- und IT-Recht

BGH: Sperrung des Mobilfunkanschlusses erst ab 75 Euro Zahlungsrückstand

Die von einem Telekommunikationsanbieter verwendete AGB-Klausel, dass bei einem Zahlungsrückstand des Kunden von 15,50 Euro der Mobilfunkanschluss gesperrt werden kann, ist unwirksam - das entschied in einem vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und -verbände angestrengten Rechtsstreit der BGH am 17.02.2011.

Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Kunden unverhältnismäßig benachteiligt. Bei der Sperrung des Anschlusses handelt es sich um die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Anbieter. Ein solches Recht darf nach § 320 Abs. 2 BGB jedoch nicht hinsichtlich noch zu erbringender Leistungen ausgeübt werden, sofern lediglich ein geringer Teil der Gegenleistung offen steht.

Der BGH kann nicht ausschließen, dass es sich bei einem Zahlungsrückstand von 15,50 Euro auch bei Mobiltelefonverträgen nur um einen geringfügigen Teil der Gegenleistung handelt. Er vergleicht dabei die Situation bei Mobilfunkverträgen mit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu Verträgen für Festnetzanschlüsse in § 45k Abs. 2 S. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG). § 45k TKG sieht vor, dass der Telekommunikationsanbieter eine Sperre des Anschlusses durchführen darf, wenn der Kunde mit der Zahlung von mind. 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter dem Kunden mind. 2 Wochen vorher die Sperre schriftlich angedroht hat. Bei der Berechnung der Verzugssumme bleiben diejenigen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig beanstandet hat.

Den Vergleich mit Festnetzanschlüssen hat der BGH gezogen, da ein Mobilfunkvertrag keine bloße Ergänzung mehr zum Festnetzvertrag ist, sondern für vielen Kunden die einzige Möglichkeit zur Telekommunikation darstellt. Daher rechtfertigt sich auch die entsprechende Anwendung der Höhe der Summe des Zahlungsverzuges.

Weitere Klauseln zur Kostentragungspflicht des Kunden bei Nutzung des Anschlusses durch Dritte, z.B. bei Verlust, hat der BGH hingegen bestätigt.

Pressemitteilung Nr. 31/2011v. 17.02.2011 zur Entscheidung des BGH v. 17.02.2011 - III ZR 35/10 -

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