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... im EDV- und IT-Recht

BGH: Zum Vertrieb gebrauchter Software-Lizenzen

Der Vertrieb "gebrauchter" Software-Lizenzen ist seit einigen Jahren ein umstrittenes Geschäftsmodell. Der Bundesgerichtshof (BGH) legt nun mehrere Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs solcher Lizenzen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor.

Hintergrund des Streits ist der Verkauf von Software-Lizenzen durch einen Händler, der den Kunden jedoch keine Datenträger mit den Programmen zur Verfügung stellt, sondern die Programme zum Download bereithält. Das ursprüngliche, dem Ersterwerber der Software eingeräumte Nutzungsrecht darf nicht abgetreten werden. Zum Nachweis des rechtmäßigen Lizenzerwerbs gaben die ursprünglichen Erwerber von Notaren bestätigte Erklärungen mit dem Inhalt ab, dass ein rechtmäßiger Lizenzerwerb stattgefunden habe, die Lizenz nun nicht mehr benutzt werde und der Kaufpreis vollständig bezahlt sei.

Die Softwarehersteller sehen hierin eine Verletzung Ihrer Urheberrechte, da eine nicht genehmigte Vervielfältigung durch den Download vorliege. Auch der BGH sieht hierin wie die vorausentscheidenden Gerichte einen Eingriff in das gem. § 69c Nr. 1 UrhG nur dem Rechteinhaber zustehende Vervielfältigungsrecht. Der Anbieter der gebrauchten Lizenzen könne daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern seine Kunden nicht zur Vervielfältigung berechtigt sind.

Die Frage, ob die Kunden zur Vervielfältigung berechtigt sind, legte der BGH dem EuGH zur Entscheidung vor, da den Kunden nach § 69d Abs. 1 UrhG ein Vervielfältigungsrecht zustehen könne. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bedarf es der Zustimmung des Rechteinhabers nicht, wenn die Vervielfältigung für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Dies läuft auf die Frage hinaus, ob der Erwerber einer sog. gebrauchten Lizenz rechtmäßiger Erwerber ist und damit eine Vervielfältigung vornehmen darf.

Meldung von Beck-aktuell v. 03.02.2011

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