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... im EDV- und IT-Recht

BGH: Kein Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts und bloßer Prüfung der Ware im Fernabsatz

Der Käufer einer Ware in einem Online-Shop hat bei Ausübung seines Widerrufsrechts dem Verkäufer keinen Wertersatz für Verschlechterungen zu leisten, sofern er die Ware lediglich im Rahmen der Prüfung benutzt hat und die Verschlechterungen allein hierauf zurückzuführen sind.

Der Käufer hatte im entschiedenen Fall ein Wasserbett in einem Online-Shop gekauft. Nach Lieferung baute er das Bett auf und befüllte dieses auch mit Wasser. Fristgemäß übte er sein Widerrufsrecht aus und sendete das Wasserbett zurück an den Verkäufer. Dieser verlangte daraufhin Wertersatz für Verschlechterungen, da das Bett benutzt worden ist.

Grundsätzlich kann der Verkäufer im Fernabsatz Wertersatz für Verschlechterungen der Ware gem. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB verlangen. Abweichend von den allgemeinen Rücktrittsregeln haftet der Käufer im Fernabsatz auch für die Verschlechterungen der Sache aufgrund bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Sache. Das setzt allerdings voraus, dass der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Auf eine solche Belehrung kam es hier jedoch nicht an, da der Käufer dann nicht auf Wertersatz haftet, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist, was hier der Fall gewesen ist.

Der Bundesgerichtshof setzt sich in seiner Argumentation ausführlich mit der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 357 BGB auseinander. Hiernach soll der Käufer die gekaufte Ware ausprobieren können. Ein Ausprobieren liege bei Möbelstücken im Aufbau derselben. Dies müsse dem Käufer ohne rechtliche Nachteile möglich sein, da er die Ware nicht besichtigen konnte. Im Vergleich zum Ladengeschäft stehen beim Online-Handel keine Musterstücke im aufgebauten Zustand zur Verfügung. Auch das Hinterlassen von Gebrauchsspuren durch den Aufbau der Möbel ändert hieran nichts, da der Käufer die Ware nur im aufgebauten Zustand prüfen könne - eine bloße "Besichtigung" der Einzelteile entspreche keiner Prüfung der Ware. Das gefundene Ergebnis entspreche auch der Richtlinie 97/7/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH, die das Widerrufsrecht als ein "mehr als nur formales Recht" betrachten.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH die Fälle, in denen aufgrund der Eigenart der Ware bereits das Öffnen der Verpackung der Ware (z.B. Lebensmittel) über eine bloße Prüfung hinausgeht.

BGH v. 03.11.2010 - VIII ZR 337/09

Pressemitteilung Nr. 210/2010 v. 03.11.2010

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