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BGH: Zur vorzeitigen Kündigung eines DSL-Vertrages

Nach der Entscheidung des BGH ist der Umzug des Inhabers eines DSL-Anschlusses kein wichtiger Grund, um den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist zu kündigen, sofern an dem neuen Wohnort noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Grund hierfür sei, dass der Kündigungsgrund aus der Interessensphäre des Kündigenden entstamme und der Vertragspartner keinen Einfluss hierauf hat. Dies gilt sowohl bei familiär als auch beruflich veranlasstem Umzug.

Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass der Kunde grundsätzlich das Risiko einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse und der daraus resultierenden nicht mehr möglichen Nutzung trage. Dies gelte insbesondere bei längerfristigen Verträgen (im Streitfall unterlag der Kunde einer 2-jährigen Bindung), da die lange Laufzeit die wirtschaftliche Gegenleistung für den niedrigen monatlichen Grundpreis darstelle. Der Abschluss eines Vertrages mit kürzeren Kündigungsfristen und höheren Preisen sei möglich gewesen. Die Investition des Unternehmens insbesondere in die technisch notwendige Ausrüstung, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, amortisiere sich erst innerhalb des zweiten Vertragsjahres.

Pressemitteilung des BGH v. 11.11.2010, Nr. 215/2010

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