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... im EDV- und IT-Recht

LG Berlin: Zur Störerhaftung bei RSS-Feed

Das Landgericht Berlin entschied am 27.04.2010 (27 O 190/10), dass der Betreiber einer Website auch dann für Rechtsverletzungen als Störer haftet, wenn er ein RSS-Feed eines Dritten auf seiner Seite einbindet, ohne die Inhalte zu prüfen. Dies gelte unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Rechtsverletzung.

Das Gericht verweigerte dem Website-Betreiber das Haftungsprivileg nach §§ 8 bzw. 10 TMG. Durch den Betrieb des RSS-Feeds habe er nicht lediglich als Nutzer der RSS-Feeds des Dritten die Inhalte verbreitet und keinen Einfluss auf die Information selbst gehabt.

Vielmehr treffe ihn die verschuldensunabhängige Störerhaftung, da er nicht als nur rein technischer Verbreiter die Veröffentlichung fremder Inhalte unterstütze. Insoweit ist eine Vergleichbarkeit mit Forenbetreibern nicht gegeben.

Artikel bei Heise-Online v. 25.05.2010

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