R
rechtsanwalt rico maatz

 

 

STARTSEITE RECHTSGEBIETE ZUR PERSON KONTAKT IMPRESSUM

 

 

 

News
... im EDV- und IT-Recht

BGH: Zur Haftung für offenes W-LAN

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 12.05.2010 haftet der Betreiber eines Funknetzes als Störer für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen. Dies gilt nicht, wenn das Funknetz marktüblich gesichert ist. Der Zeitpunkt der Marktüblichkeit bezieht sich hierbei auf den Kauf des Routers.

Der BGH forderte für die Sicherung im vorliegenden Fall die Änderung des auf der Unterseite des Reuthers befindlichen 16-stelligen WPA-Schlüssels durch ein persönliches, sicheres Passwort.

Die Haftung beschränkt sich jedoch auf die Unterlassung zukünftiger Fälle und nicht auf Schadenersatz für die Verletzung, der der Betreiber des Funknetzes lediglich Störer, nicht jedoch Täter sei. Dies hat aber immerhin zur Folge, dass der Betreiber die Abmahnkosten tragen muss.

Bei der Entscheidung blieb unberücksichtigt, dass bei einigen Herstellern bereits ein individueller WPA-Schlüssel für jedes einzelne Gerät vergeben wird. Bei Geräten solcher Hersteller sollte eine Änderung des Schlüssels nicht notwendig sein.

Pressemitteilung Nr. 101/2010 zur Entscheidung BGH v. 12.05.2010, I ZR 121/08

Artikel bei Heise.de v. 02.06.2010

<< Neuere | Ältere >>

M R